Satzung
Satzung des Allgemeinen Ballsportvereins von 1993 Boizenburg e. V.
(Änderungsstand Nr. 3 vom 29.03.2008)
§1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein wurde am 20.08.1993 in Boizenburg/Elbe gegründet.
Er ist hervorgegangen aus dem PSV Boizenburg (Hagenow), Abteilung Handball, und führt den Namen: „ Allgemeiner Ballsportverein von 1993 Boizenburg e. V.“ in der Kurzform: „AlBa 93 Boizenburg e. V.“Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagenow unter VR 216 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Boizenburg/Elbe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Wettkämpfen und Training. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person durch Vorlage eines unterschriebenen Aufnahmeantrages werden. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet im Zweifelsfall der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§3 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtvorstand beschlossen. Sie müssen quartalsmäßig im voraus geleistet werden. Etwaige außerordentliche Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bzw. den Abteilungen festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Quartalsende, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
bei schwerem Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten.
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
wegen Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit trotz Mahnungen.
Der Ausschluss wird vom Gesamtvorstand mit 2 / 3 – Mehrheit beschlossen. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Ausschlussentscheidung steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen das Recht des Einspruchs zu.
Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
Bis zu diesem Beschluss darf das Mitglied kein Amt und Stimmrecht ausüben.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
§6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der Gesamtvorstand
§7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) sollte im 1. Quartal jeden Kalenderjahres stattfinden. Die Mitglieder sind hierzu mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntmachung der Tagesordnung dieser Versammlung in den Aushängekästen des Vereins einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
der Gesamtvorstand beschließt.
1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muß folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorstandes
Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstandes
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 10 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
§8 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Der Vorstand arbeitet:
als geschäftsführender Vorstand
als Gesamtvorstand bestehend aus dem:
geschäftsführenden Vorstand
Abteilungsleiter/n
Beisitzer
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben Beisitzer zu benennen.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Gesamtvorstand tritt 1 x monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören:
die Überwachung des gesamten Sportbetriebes der Abteilungen
die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Vermögenswerte
die Bereitstellung von Geldmitteln für die Abteilungen
die Regelung der Landes – und Kreisbeiträge, Versicherungen, Steuerangelegenheiten
die Verhandlung mit Behörden, Verbänden, Vereinen usw.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören:
die Entscheidung über Mitgliederaufnahmen und Ausschlüsse
die Beratung über den Sportbetrieb
in den Abteilungen die Kontrolle der Beitragseingänge
die Gründung und Auflösung von Abteilungen
Ehrungen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
§9 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.
§10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Der Verein ist unterteilt in Abteilungen.
Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassenwart und Schriftführer werden von den Abteilungsversammlungen auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine neue Abteilungsleitung gewählt wurde. Die Einberufungsvorschriften nach § 7 der Satzung gelten entsprechend.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Bei Existenz nur einer Abteilung ist der Vorstand des Vereins identisch mit der Abteilungsleitung.
Die Abteilungen sind berechtigt, im Bedarfsfalle zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihre Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens 125,00 € im Einzelfall eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins.
Auf Verlangen des geschäftsführenden Vorstandes hat die Abteilungsleitung diesem Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten.Bei Auflösung einer Abteilung oder Austritt aus dem Verein hat der austretende Teil keinen Anspruch auf das Vereins- und Abteilungsvermögen.
§11 Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
§12 Erstellung von Protokollen
Über Mitgliederversammlungen, Sitzungen der Vorstände, Beschlüsse und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§13 Kasse und Kassenführung
Der Verein führt eine Hauptkasse. Sämtliche Beiträge fließen der Hauptkasse zu. Die Hauptkasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens 2 Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des geschäftsführenden Vorstandes.
§14 Unfallhaftung
Der Verein haftet bei Sportunfällen seiner Mitglieder nur im Rahmen der abgeschlossenen Unfallversicherungen.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat.
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3 / 4 dieser Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Boizenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Änderungshistorie
Urschrift | Festgestellt auf der Gründungsversammlung am 20.08.1993
Änderungsstand 1 | beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 1996
§1 Abs. 2: Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (alt: wird)
§10 Abs. 4: Wahl der Abteilungsleitungen auf 2 Jahre (alt: 1 Jahr)
§11: Wahl des geschäftsführenden Vorstandes auf 2 Jahre (alt: 1 Jahr)
§11: Wahl der Kassenprüfer auf 2 Jahre (alt: 1 Jahr)
Änderungsstand 2 | beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 2003
§10 Abs. 5: Änderung auf 125,00 € (alt: 250,00 DM)
Änderungsstand 3 | beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 2008
§1 Abs. 3: Änderung auf Ausgaben (alt: Verwaltungsaufgaben)
§1 Abs. 3: Hinzugefügt: Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§1 Abs. 3: Neu: im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Teilnahme Wettkämpfe und Training.§3 Abs. 2: Neu: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§15 Abs. 4: gelöscht, neu hinzugefügt: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Boizenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Boizenburg, den 29.03.2008
gez. Thomas Slusalek (1. Vorsitzender) | gez. Sven Thiel (2. Vorsitzender) | gez. Günther Trilk (Schatzmeister) |
gez. Katy Slusalek (Schriftführer/Pressewart) | gez. Maik Schmidt (Abteilungsleiter Handball) | gez. Manuel Bansemer (Abteilungsleiter FZ-Sport) |
gez. Rudi Lichtner (Abteilungsleiter Judo) | gez. Andreas König (Jugendwart) |